Verträge
Gemäß §§ 9, 10 MsbG
Nach § 9 Messstellenbetriebsgesetz bedarf es für die Durchführung des Messstellenbetriebs – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmetatbestände – folgender Verträge des Messstellenbetreibers: mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer, mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen, mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6 MsbG.
> Messstellenverträge mME/iMSys